Informationen zur PKV
   

Übersicht

 
   

Arbeitgeberzuschuss

 
   

Basistarif

 
   

Beihilfe

 
   

Beitragsanpassungen

 
   

Bemessungsgrenzen

 
   

Der Beitrag in der GKV

 
   

Die GKV im Alter

 
   

Die PKV im Alter

 
   

Erziehungszeiten

 
   

gesetzlicher Zuschlag

 
   

Kindesnachversicherung

 
   

Kündigungstermine

 
   

Sozialversicherung/Daten

 
   

Standardtarif

 
   

Überschussbeteiligung

 
   

Versicherungswechsel

 
  Analyse
   

Bilanzkennzahlen

 
   

Kennzahlenkatalog

 
   

Presseberichte

 
  Angebot
   

Angestellte

 
   

Selbständige

 
   

Ärzte

 
   

Zahnärzte

 
   

Beamte

 
   

Zusatzversicherungen

 
Anspruchsberechtigter Personenkreis

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (€  47.250/€ 42.750 
in 2006) versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuss die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungs-pflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hatte. 

Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Zum 1.1.96 wurde ein erweitertes Krankenkassenwahlrecht eingeführt. Eine "zuständige" Krankenkasse gibt es seitdem nicht mehr. Seit 1.1.96 gilt, dass die "Höchstgrenze" für den Arbeitgeberzuschuss durch einen durchschnittlichen Höchstbeitrag bestimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr.

Zum 01. Januar 2004 trat das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft. Ein Hauptziel der Reform besteht darin, die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber (die Sozialversicherungsbeiträge) spürbar zu senken. Deshalb beschloss der Gesetzgeber, dass die gesetzlichen Kranken-kassen ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozentpunkten erheben müssen, der allein von den Versicherten aufzubringen ist. Im Gegenzug sinken die Beitragssätze aller Krankenkassen um 0,9 Prozentpunkte. Die hälftige Beteiligung der Arbeitgeber und der Rentenversicherung gilt nur noch für die so reduzierten Beitragssätze.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung wird von dieser Regelung nicht berührt, da der Beitragssatz der sozialen Pflege-Pflichtversicherung einheitlich 1,7 % beträgt. Die genannten Höchstbeträge beziehen sich nur auf den Krankenversicherungsbeitrag. 

     Maximaler Arbeitgeberzuschuss im Kalenderjahr 2006
 

Ost         

West       

     
     Krankenversicherungsbeitrag

236,91  €

236,91  €

     Pflegepflichtversicherungsbeitrag

  30,28  €

  30,28  €

     Summe

267,19  €

267,19  €

*** Ausnahme in Sachsen: Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflege-pflichtversicherung beträgt für das Jahr 2006 12,47 €. (Aufgrund der neuen Voraussetzung, dass ein 2. Feiertag nicht entfällt, wird die Anhebung des Beitragssatzes um 0,7% vom Arbeitgeber mit 0,35% bezuschusst. Somit ergibt sich der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,35% der Beitragsbemessungsgrenze NBL (3562,50 €) = 12,47 €.  
Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss
  • Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt. Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt (z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung). 
       

  • Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuss Berücksichtigung finden können.
       

  • Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sind auch die Beiträge für eine Krankenhaustagegeldversicherung zu berücksichtigen, nicht jedoch die Beiträge für Sterbegeld oder Lebensversicherung. Außerdem sind die Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung Arbeitgeberzuschussfähig. Der Abschluss einer Pflegekrankenversicherung ist jedoch nicht Voraussetzung für den Erhalt eines Arbeitgeberzuschusses.
       

  • Angestellte Ärzte erhalten diesen Arbeitgeberzuschuss auch dann, wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegen-behandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
       

  • Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.
       
  • Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeit-geberzuschuss. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.

Copyright © 2006  G. Mack, Versicherungsmaklerin, mail@mack-finanz.de