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Anspruchsberechtigter
Personenkreis
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(€ 47.250/€ 42.750
in 2006) versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuss die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungs-pflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hatte.
Höhe des
Arbeitgeberzuschusses
Zum 1.1.96 wurde ein erweitertes Krankenkassenwahlrecht eingeführt. Eine "zuständige" Krankenkasse gibt es seitdem nicht mehr. Seit 1.1.96 gilt, dass
die "Höchstgrenze" für den
Arbeitgeberzuschuss durch einen durchschnittlichen Höchstbeitrag bestimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr.
Zum 01. Januar 2004 trat das
Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft. Ein Hauptziel der Reform
besteht darin, die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber (die
Sozialversicherungsbeiträge) spürbar zu senken. Deshalb beschloss der
Gesetzgeber, dass die gesetzlichen Kranken-kassen ab 1. Juli 2005
einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 Prozentpunkten erheben müssen,
der allein von den Versicherten aufzubringen ist. Im Gegenzug sinken die
Beitragssätze aller Krankenkassen um 0,9 Prozentpunkte. Die hälftige
Beteiligung der Arbeitgeber und der Rentenversicherung gilt nur noch für
die so reduzierten Beitragssätze.
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung wird von dieser Regelung nicht berührt, da der Beitragssatz der sozialen Pflege-Pflichtversicherung einheitlich 1,7 % beträgt. Die genannten Höchstbeträge beziehen sich nur auf den Krankenversicherungsbeitrag.
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Maximaler
Arbeitgeberzuschuss im Kalenderjahr 2006 |
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Ost
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West
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Krankenversicherungsbeitrag |
236,91
€
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236,91
€
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Pflegepflichtversicherungsbeitrag |
30,28 €
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30,28 €
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Summe |
267,19
€
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267,19
€
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*** Ausnahme in Sachsen: Der
maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflege-pflichtversicherung beträgt für
das Jahr 2006 12,47 €. (Aufgrund der neuen Voraussetzung, dass ein
2. Feiertag nicht entfällt, wird die Anhebung des Beitragssatzes um 0,7%
vom Arbeitgeber mit 0,35% bezuschusst. Somit ergibt sich der Zuschuss
zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,35% der
Beitragsbemessungsgrenze NBL (3562,50 €) = 12,47 €. |
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Voraussetzungen für den
Arbeitgeberzuschuss
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Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt. Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt (z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung).
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Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim
Arbeitgeberzuschuss Berücksichtigung finden können.
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Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sind auch die Beiträge für eine Krankenhaustagegeldversicherung zu berücksichtigen, nicht jedoch die Beiträge für Sterbegeld oder Lebensversicherung. Außerdem sind die Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung
Arbeitgeberzuschussfähig. Der Abschluss einer Pflegekrankenversicherung ist jedoch nicht Voraussetzung für den Erhalt eines Arbeitgeberzuschusses.
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Angestellte Ärzte erhalten diesen
Arbeitgeberzuschuss auch dann, wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegen-behandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
- Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.
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Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der
Arbeit-geberzuschuss. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
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