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Bemessungssätze (§ 14 BhV)

Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, in dessen Höhe die beihilfefähigen Aufwendungen (also nicht unbedingt die tatsächlichen Kosten) übernommen werden (teilweise Erstattung).

Man unterscheidet den personengebundenen und den familienstandsbezogenen Beihilfebemessungssatz.

Der personengebundene Bemessungssatz gilt beim Bund und in folgenden Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (seit 01.01.1994), Rheinland-Pfalz (seit 01.01.1998), Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, und Thüringen. 

(Bemessungssätze = 50%, 70%, 80%)

In den Ländern Bremen und Hessen ist der Beihilfesatz familienstandsbezogen.

(Bemessungssätze in Form einer 5%-Stufung: 50%, 55%, 60%, 65%, 70%).

 

Der personengebundene Bemessungssatz

Der personengebundene Bemessungssatz bezieht sich einheitlich auf alle beihilfefähigen Aufwendungen.

 Der Bemessungssatz beträgt

  50%   für den aktiven Beihilfeberechtigten
 70%   für den Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern,
 
70%   für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten,
  70%   für den Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionär),
  80%   für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen,
100%   für den freiwillig in der GKV Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Minderung der Bemessungssätze um 20%-Punkte (NRW: 10%) für den Empfänger 
    eines Beitragszuschusses (z. B. vom Rentenversicherer) von mindestens 41 € 
    (NRW: 80 €) monatlich.

  • Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 
    steht nur einem Beihilfeberechtigten zu.

    Haben beide Eltern einen eigenen Beihilfeanspruch mit personengebundenen Bemessungssätzen, so müssen sie durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung bestimmen, wer von beiden den erhöhten Bemessungssatz erhält.

    Die Bestimmung ist unwiderruflich, gilt allerdings nur solange, wie auch der Konkurrenztatbestand sowohl hinsichtlich der Beihilfeberechtigten für beide Elternteile
    als auch der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder besteht. Waren vorübergehend weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, so muss erneut bestimmt werden, wer den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll.

 

Der familienstandsbezogene Bemessungssatz

Der familienstandsbezogene Bemessungssatz bezieht sich einheitlich auf alle Familienangehörige.

Der Basisbemessungssatz von 50% erhöht sich je berücksichtigungsfähigem Familienangehörigen 
um 5%-Punkte bis maximal 70%-Punkte.

Daneben gibt es noch Zuschläge für

  • stationäre Behandlung,

  • Pensionäre und

  • Empfänger von Witwen- oder Witwergeld.

  • Familienzuschlag

  • Ehegattenzuschlag

Basisbemessungssatz            50 %

Zuschläge

  5 %  Ehegattenzuschlag
 
5 %  Kinderzuschlag je Kind  (Familienzuschlag maximal 20%-Punkte)
10 %  Zuschlag für Versorgungsempfänger Pensionärszuschlag

  
5%  Witwen- oder Witwerzuschlag
15 %  Stationärzuschlag (nur Hessen)

Basisbemessungssatz  +  Zuschläge  =  maximal 85 % (Obergrenze)

Abweichungen

Rechtsreferendare 

(nach Juristenausbildungsgesetz / JAEG - Beamte im Vorbereitungsdienst)) haben beim Bund und in folgenden Ländern keine Beihilfeberechtigung: 

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (ab 01.08.2002).

Bundesländer, die Rechtsreferendare Beihilfe gewähren sind:

Brandenburg, Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Kinder

Ist ein Kind bei beiden Eltern im Ortszuschlag berücksichtigungsfähig, so bekommt den Kinderzuschlag nur der Elternteil, bei dem das Kind tatsächlich im Ortszuschlag berücksichtigt ist oder der Elternteil, den beide Eltern durch schriftliche Erklärung bestimmt haben.  

Sonderregelung Baden-Württemberg

Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen diese bestimmen, bei wem von beiden der/die Angehörige berücksichtigungsfähig werden soll; die Bestimmung darf nur aus einem triftigen Grund geändert werden.

Hessen und Bremen

Hier bewirken keinen Familienzuschlag

  • Ehegatten, die selbst beihilfeberechtigt sind oder Einkommen über 6.681,05 € (Vorjahreswert Hessen) bzw. 7.669,38 € (Vorjahreswert Bremen) im Jahr haben,

  • Angehörige, die pflichtversichert sind (Ausnahme: familienversicherte Kinder), der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) angehören oder Beitragszuschüsse   erhalten. (Hessen: Beitragszuschüsse des Rentenversicherers von weniger als 52 € und weniger als 50% des Kranken Versicherungsbeitrages bleiben unberücksichtigt).  

Copyright © 2006  G. Mack, Versicherungsmaklerin, mail@mack-finanz.de