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Bemessungssätze (§ 14
BhV)
Der Bemessungssatz ist
der Prozentsatz, in dessen Höhe die beihilfefähigen Aufwendungen (also
nicht unbedingt die tatsächlichen Kosten) übernommen werden (teilweise
Erstattung).
Man unterscheidet den personengebundenen und
den familienstandsbezogenen Beihilfebemessungssatz.
Der
personengebundene Bemessungssatz gilt beim Bund und in folgenden Bundesländern:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (seit
01.01.1994), Rheinland-Pfalz (seit 01.01.1998), Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, und Thüringen.
(Bemessungssätze =
50%, 70%, 80%),
In den Ländern Bremen und Hessen ist der Beihilfesatz
familienstandsbezogen.
(Bemessungssätze in
Form einer 5%-Stufung: 50%, 55%, 60%, 65%, 70%).
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Der personengebundene Bemessungssatz
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Der personengebundene
Bemessungssatz bezieht sich einheitlich auf alle beihilfefähigen
Aufwendungen.
Der Bemessungssatz beträgt
50% für den
aktiven Beihilfeberechtigten
70%
für den Beihilfeberechtigten mit zwei und mehr Kindern,
70%
für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten,
70%
für den Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionär),
80%
für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen,
100% für den freiwillig
in der GKV Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen.
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Minderung der Bemessungssätze um 20%-Punkte (NRW: 10%) für den Empfänger
eines Beitragszuschusses (z. B. vom Rentenversicherer) von
mindestens 41 €
(NRW: 80 €) monatlich.
-
Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen
Kindern
steht nur einem Beihilfeberechtigten zu.
Haben beide Eltern einen eigenen Beihilfeanspruch mit
personengebundenen Bemessungssätzen, so müssen sie durch eine
gemeinsame schriftliche Erklärung bestimmen, wer von beiden den
erhöhten Bemessungssatz erhält.
Die Bestimmung ist unwiderruflich, gilt allerdings nur solange, wie
auch der Konkurrenztatbestand sowohl hinsichtlich der
Beihilfeberechtigten für beide Elternteile
als auch der Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder besteht. Waren
vorübergehend weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, so
muss erneut bestimmt werden, wer den erhöhten Bemessungssatz
erhalten soll.
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Der familienstandsbezogene Bemessungssatz
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Der
familienstandsbezogene Bemessungssatz bezieht sich einheitlich auf alle
Familienangehörige.
Der Basisbemessungssatz von 50% erhöht sich
je berücksichtigungsfähigem Familienangehörigen
um 5%-Punkte bis maximal 70%-Punkte.
Daneben gibt es noch Zuschläge für
Basisbemessungssatz
50 %
Zuschläge
5 % Ehegattenzuschlag
5 %
Kinderzuschlag je Kind
(Familienzuschlag maximal 20%-Punkte)
10 % Zuschlag für
Versorgungsempfänger Pensionärszuschlag
5%
Witwen- oder Witwerzuschlag
15 % Stationärzuschlag (nur
Hessen)
Basisbemessungssatz
+ Zuschläge
= maximal 85 %
(Obergrenze)
Abweichungen
Rechtsreferendare
(nach Juristenausbildungsgesetz / JAEG - Beamte im Vorbereitungsdienst))
haben beim Bund und in folgenden Ländern keine Beihilfeberechtigung:
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (ab
01.08.2002).
Bundesländer, die Rechtsreferendare Beihilfe gewähren sind:
Brandenburg, Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen
Kinder
Ist ein Kind bei beiden Eltern im Ortszuschlag berücksichtigungsfähig, so
bekommt den Kinderzuschlag nur der Elternteil, bei dem das Kind
tatsächlich im Ortszuschlag berücksichtigt ist oder der Elternteil, den
beide Eltern durch schriftliche Erklärung bestimmt haben.
Sonderregelung Baden-Württemberg
Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig, müssen diese bestimmen, bei wem von beiden
der/die Angehörige berücksichtigungsfähig werden soll; die Bestimmung
darf nur aus einem triftigen Grund geändert werden.
Hessen und Bremen
Hier bewirken keinen Familienzuschlag
-
Ehegatten, die selbst beihilfeberechtigt sind oder Einkommen über 6.681,05
€ (Vorjahreswert Hessen) bzw. 7.669,38 € (Vorjahreswert Bremen) im
Jahr haben,
-
Angehörige, die pflichtversichert sind (Ausnahme: familienversicherte
Kinder), der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) angehören
oder Beitragszuschüsse
erhalten. (Hessen: Beitragszuschüsse des Rentenversicherers von
weniger als 52 € und weniger als 50% des Kranken
Versicherungsbeitrages bleiben unberücksichtigt).
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