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Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nach dem Äquivalenzprinzip berechnet, das heißt, sie sind so bemessen, dass sie den für die gesamte Vertrags-dauer zu erwartenden Versicherungsleistungen entsprechen. Der altersbedingte Ausgabenanstieg wird durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt. 
   

Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die durch
Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte "Schaden-häufigkeit" hervorgerufenen Ausgabensteigerungen. Diese Veränderungen sind im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen kalkulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest einmal jährlich die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5% bzw. 10%, werden die Beiträge dem geänderten Leistungsbedarf angepasst. Dabei können auch Selbstbehalte und Einschlussbeiträge geändert werden.
  

In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen Grundsätze wie für eine normale Höherversiche-rung. Die für die Mehrleistung benötigten zusätzlichen Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuellen Alter berechnet werden. Diesem Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmethoden Rechnung getragen werden. 
    

Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum Zeitpunkt der Anpassung erreichte Alter zugrunde und berücksichtigt die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit durch einen Beitragsnachlass. Bei der anderen - auch von uns angewandten Methode bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage. In diesem Falle wird dann die "Altersdifferenz" durch einen Mehrbeitrag berücksichtigt. 
    

Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie berücksichtigen auch den unabdingbaren Grundsatz: Für den ursprünglichen Umfang des Versiche-rungsschutzes gilt weiterhin das ursprüngliche Eintrittsalter - für die Mehr-leistungen gilt das aktuelle Alter.
       

Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen, damit sie verstehen, weshalb nach einer Beitragsanpassung die Beiträge nicht mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden können. Im Grunde geschieht bei einer Beitragsanpassung nichts anderes, als bei einer normalen Höherversicherung, nur muss die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden. Sie erfolgt durch die Dynamisierung automatisch, und zwar ohne neue Risikoprüfung und in einer stets kostendeckenden Größenordnung. 
   

Muss der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpas-sen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betrof-fenen Personen vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert. 

Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der VN auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen. 
 

Copyright © 2006  G. Mack, Versicherungsmaklerin, mail@mack-finanz.de