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Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nach dem
Äquivalenzprinzip
berechnet, das heißt, sie sind so bemessen, dass sie den für die
gesamte Vertrags-dauer zu erwartenden Versicherungsleistungen
entsprechen. Der altersbedingte
Ausgabenanstieg wird durch die
Alterungsrückstellung
berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt sind dagegen in der
Beitragskalkulation die durch
Kostenänderungen im Gesundheitswesen
oder durch eine erhöhte "Schaden-häufigkeit" hervorgerufenen
Ausgabensteigerungen. Diese
Veränderungen sind im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen
kalkulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko
kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung
tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest einmal jährlich
die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen
Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine
Abweichung von mehr als 5% bzw. 10%,
werden die Beiträge dem geänderten Leistungsbedarf angepasst. Dabei
können auch Selbstbehalte und
Einschlussbeiträge geändert werden.
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In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des
Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen
Grundsätze wie für eine normale Höherversiche-rung. Die für die
Mehrleistung benötigten zusätzlichen Beitragsteile müssen
folglich nach dem aktuellen Alter berechnet werden. Diesem
Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmethoden
Rechnung getragen werden.
Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum
Zeitpunkt der Anpassung erreichte Alter zugrunde und berücksichtigt
die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit durch einen
Beitragsnachlass. Bei der anderen - auch von uns angewandten Methode
bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage. In
diesem Falle wird dann die "Altersdifferenz" durch einen Mehrbeitrag
berücksichtigt.
Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie
berücksichtigen auch den unabdingbaren Grundsatz: Für den
ursprünglichen Umfang des Versiche-rungsschutzes gilt weiterhin das
ursprüngliche Eintrittsalter - für die Mehr-leistungen gilt das
aktuelle Alter.
Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen,
damit sie verstehen, weshalb nach einer Beitragsanpassung die
Beiträge nicht mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden
können. Im Grunde geschieht bei einer Beitragsanpassung nichts
anderes, als bei einer normalen Höherversicherung, nur muss die
Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden. Sie
erfolgt durch die Dynamisierung automatisch, und zwar ohne neue
Risikoprüfung und in einer stets kostendeckenden Größenordnung.
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Muss
der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge
anpas-sen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die
Versicherung der betrof-fenen Personen vorzeitig kündigen. Das
gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen
vermindert.
Die
außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu dem
Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist
versäumt, kann sich der VN auf das außerordentliche Kündigungsrecht
nicht mehr berufen.
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