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Arbeitnehmer haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31.12.91 geboren wurde, Erziehungsurlaub, falls sie mit dem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Ab 01.01.2001 können beide Eltern gleichzeitig Erziehungsurlaub (neuerdings Elternzeit) nehmen und ihn während der 3 Jahre in 4 Abschnitte aufteilen. Das dritte Jahr kann auch erst später, spätestens bis zum 8. Geburtstag des Kindes, genommen werden. Ab 15 Mitarbeiter haben Mutter und Vater einen Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden.
Kein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG)
- während der Mutterschutzfrist (8 bzw. 12 Wochen bei
Mehrlingsgeburten)
- solange der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist (Ausnahme: Arbeitslosigkeit oder Ausbildungszeit)
Der Erziehungsurlaub muß vom Arbeitnehmer spätestens 4 Wochen vorher beim Arbeitgeber beantragt werden (§ 16
BErzGG) . Der Arbeitgeber kann für das Urlaubsjahr den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat, für den Erziehungsurlaub genommen wird, um 1/12 kürzen (§ 17
BErzGG) . Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen (§ 19
BErzGG) .
Im Erziehungsurlaub darf mit Einverständnis des Arbeitgebers bis zu 19 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.
Ein(e) PKV-Versicherte(r) wird durch diese Teilzeitarbeit versicherungspflichtig, kann sich aber für die Dauer des Erziehungsurlaubes befreien lassen und weiter der PKV angehören. Bei Fortführung dieser Teilzeitbeschäftigung über den Erziehungsurlaub hinaus endet diese Befreiung und die durch die Teilzeitarbeit begründete Versicherungspflicht lebt wieder auf.
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Anspruchsberechtigt nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz ist wer
- seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat,
- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (unter 20 Stunden Wochenarbeitszeit, Berufsausbildung usw.) ausübt.
Das Erziehungsgeld wird nur einem Ehegatten gewährt, falls in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen werden, jedoch für jedes Kind. Für nach dem 31.12.2000 geborene Kinder wird das Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt, für vorher geborene Kinder vom Entbindungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats.
Höhe des Erziehungsgeldes und Einkommensgrenzen (§ 5 BErzGG) . In den ersten 6 Monaten beträgt das Erziehungsgeld nach § 5 BErzGG bei Verheirateten / eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Einkommen unter EUR 51.130 p.a. (s. § 6 BErzGG; andere Berechtigte EUR 38.350 p.a.) monatlich EUR 307 bei 24 Monaten Bezugsdauer, bei 12 Monaten Bezugsdauer beträgt das Erziehungsgeld EUR 460; ab dem 7. Monat nach der Geburt erfolgt eine Umstellung auf einkommensabhängige Zahlung. Das Erziehungsgeld wird um 1/12 von 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Jahresnettoeinkommens gemindert, falls das Nettoein-kommen folgende Einkommensgrenzen übersteigt:
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Anzahl der |
E i n k o m m e n s g r e n z e |
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Kinder |
Alleinerziehende |
Ehepaar |
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1 |
EUR 13.498,00 |
EUR 16.470,00 (ab 2002) |
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2 |
EUR
15.952,00 |
EUR
18.924,00 |
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3 |
EUR
18.406,00 |
EUR
21.378,00 |
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4 |
EUR
20.860,00 |
EUR
23.832,00 |
Diese Beträge erhöhen sich um EUR 3.140 (2003) für jedes weitere Kind des
Berechtigten/ Ehegatten, für das Kindergeld gewährt wird.
Als Einkommen galt bisher nach § 6 BErzGG die Summe der im vorletzten
Kalenderjahr vor der Geburt i.S.d. § 2 (1) und (2) Einkommensteuergesetzes
erzielten Einkünfte; für nach Juni 1993 geborene Kinder gilt: Es zählt
nicht mehr das Einkommen von vor zwei Jahren, sondern der aktuelle Verdienst im Geburtsjahr. Im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen
erneut nachzuweisen und ein neuer Antrag zu stellen (möglich ab dem 9. Lebensmonat des Kindes). Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes werden ebenfalls angerechnet.
Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten oder mit dem des Ehegatten ist nicht zulässig. Vom Einkommen werden gem. § 6 (2) BErzGG die
Einkommens- und Kirchensteuer, die Vorsorgeaufwendungen, ggf. der
Behindertenpauschbetrag, die Unterhaltsleistungen und die Sonderausgaben
unterhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen.
Während der Mutterschutzfrist wird das Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld angerechnet (§ 7
BErzGG).
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B
e i s p i e l |
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Maximales Erziehungsgeld monatlich |
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EUR
307,00 |
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Ehepaar, 1 Kind, Jahreseinkommen netto |
EUR 21.400,00 |
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Einkommensgrenze (lt. Tabelle) - |
-
EUR 16.470,00 |
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Übersteigender Betrag |
+
EUR 4.930,00 |
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davon 40 v.H. |
EUR 1.972,00 |
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monatliche Minderung 1/12
von |
EUR 1.972,00 |
EUR
164,33 |
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Einkommensabhängiges Erziehungsgeld
ab dem 7. Lebensmonat |
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EUR 142,67 |
Ein Betrag von monatlich weniger als EUR 20 wird ab dem 7. Lebensmonat nicht gewährt.
Zuständige Stellen:
Das Erziehungsgeld muss in Bayern, Hessen, NRW, Saarland und in
Schleswig-Holstein bei den Versorgungsämtern, in Baden-Württemberg bei der
Landeskreditbank, in Berlin und Hamburg beim Bezirksamt, in Bremen und
Bremerhaven beim Amt für soziale Dienste bzw. Jugendamt, in Niedersachsen bei
den Städten und Gemeinden und in Rheinland-Pfalz beim Jugendamt beantragt
werden.
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