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Welche Bedeutung hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze?
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Sie entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.
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Sie wird zum Ersten eines jeden Jahres vom Bundesarbeitsministerium neu festgelegt.
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Sie beträgt
75% der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung
(€ 46.800 im Kalenderjahr 2005)
Zum Jahresarbeitsentgelt zählen alle Einkünfte aus dem
Beschäftigungsverhältnis, die regelmäßig
anfallen. Dazu gehören neben dem Arbeitsentgelt:
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vermögenswirksame Leistungen
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Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal
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Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. u. 14. Gehalt etc.)
Nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze sind anzurechnen
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Vergütungen für Überstunden
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Fahrtkostenersatz
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Zuschläge für Nacht-, Sonn- u. Feiertagsarbeit
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Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
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pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge
Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenkasse
Bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses wird das zu diesem Zeitpunkt maßgebende Entgelt mit 12 multipliziert. Der sich dabei ergebenden Summe sind dann alle
Einkommsteile hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwarten sind (Ausnahme: künftige
Gehaltserhöhungen bleiben unberücksichtigt). Liegt das so ermittelte Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht keine Versicherungspflicht. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres beendet wird oder wenn dieses von vornherein auf einen kürzeren Zeitraum als 1 Jahr befristet ist.
Sinkt das Arbeitsentgelt während des Jahres unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (z.B.: durch Gehaltsverminderung), tritt sofort Versicherungspflicht ein.
Tritt durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu Beginn eines jeden Jahres Versicherungspflicht ein, kann sich der privat krankenversicherte Arbeitnehmer befreien lassen. Näheres dazu siehe "Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Angestellter".
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