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Zusatzversicherungen

 
Nach § 2 Abs. 2 der Musterbedingungen (MB/KK) beginnt bei Neugeborenen der Versicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn 
  • am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens 3 Monate beim Versicherer versichert ist,

  • die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt 
    rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und 

  • der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender 
    als der eines versicherten Elternteils ist.

Im Fall der Kinder-Mitversicherung besteht, falls obige Voraussetzungen gegeben sind, für den Versicherer ein Kontrahierungszwang, d.h. Versicherungsantrag wird ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge angenommen. Darüber hinaus werden für das Neugeborene die allgemeine und die besondere Wartezeit erlassen.

 

Copyright © 2006  G. Mack, Versicherungsmaklerin, mail@mack-finanz.de