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Nach § 257 (2a) SGB V wird seit 01.07.1994 der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV) nur dann gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
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1.
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diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt
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2.
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sich verpflichtet, für Versicherte, die über eine mind. 10-jährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Versicherungsschutz verfügen und
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die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
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das 55. Lebensjahr vollendet und ein Gesamteinkommen haben, das unter der
Jahresarbeitsentgeldgrenze liegt oder
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vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der GRV beziehen oder die Voraus-setzungen erfüllen und diese beantragt haben und ihr jährliches Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (einschl. Familienangehörige mit fiktivem Anspruch auf Familienversicherung) einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,
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dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches [Sozialgesetzbuch V] bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und
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dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigt,
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3.
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sich
verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt
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4.
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vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet [Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht in der KKV siehe § 14 (2) MB/KK] und
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5.
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die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt [Spartentrennung siehe § 8 (la) i.V.m. Abs. 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)]
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Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherers darüber vorzulegen, daß die Aufsichtsbehörde (BAV) dem Versicherungsunternehmen bescheinigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den oben genannten Voraussetzungen betreibt.
Der maßgebliche durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV wird jeweils zum 01. Juli nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Die Beitragsbegrenzung des Standardtarifs auf den Höchstsatz der GKV wird durch einen finanziellen Spitzenausgleich der privaten Krankenversicherer sichergestellt. Ändert sich der durchschnittliche GKV-Höchstbeitrag, wird bei Versicherten, die einen Zuschuss des Versicherers erhalten, eine Beitragsanpassung auf den kalkulatorisch notwendigen Beitrag vorgenommen, höchstens jedoch bis zur Höhe des neuen durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Betragsmäßig festgelegte SB und Risikozuschläge können entsprechend dem erforderlichen Beitrag geändert werden. Die in der bisherigen Vertragslaufzeit angesparte Alterungsrückstellung wird bei Umstellung auf den Standardtarif geschäftsplanmäßig voll angerechnet. Ebenso werden - bis zum Erreichen des GKV-Höchstbeitrages - vorhandene Risikozuschläge aus der Vorversicherung übernommen. Bestehende Leistungsausschlüsse werden bei andauernder Risikoerhöhung in einen Risikozuschlag umgewandelt. Die Höhe des Tarifbeitrages richtet sich nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter der zu versichernden Person.
Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder Vollversicherung bestehen; ansonsten entfällt die Beitragslimitierung auf den GKV-Höchstsatz.
Ferner besteht ab 1.7.00 ein Standardtarif für Beamte und Familienangehörige,
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die aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten
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die in einer GKV versichert sind und aus Risikogründen einen Zuschlag zahlen müssten oder abgelehnt würden
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die über 55 Jahre alt sind und ein mtl. Gesamtfamilieneinkommen unter der Jahresarbeitsentgeldgrenze haben
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die unter 55 Jahre alt sind und als Versorgungsempfänger ein Gesamtfamilieneinkommen unter der JAEG haben
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die über 65 Jahre alt sind.
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Für bereits in der PKV versicherte Beamte muss die 10jährige Vorversicherungszeit mit einer Krankheitskostenvollversicherung in der PKV erfüllt sein.

Der Standardtarif sieht einen den GKV-Leistungen vergleichbaren Versicherungsschutz vor, der auch für bestehende Versicherungsverhältnisse den gesetzlichen Leistungen angepasst werden kann.
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A.
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Ambulante Behandlung
(zum 1.7.00 geändert)
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ärztliche Leistungen
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gezielte Vorsorgeuntersuchungen (Früherkennung)
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100%ige Kostenerstattung bis zum 1,7fachen GOÄ-Satz für persönlich ärztliche Leistungen, 1,3fachen Satz für medizinisch-technische Leistungen bzw. 1,1fachen Satz für Laborleistungen.
Aufwendungen für Heilpraktiker sind nicht erstattungsfähig.
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Psychotherapie (zum 1.7.00 geändert)
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100% der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu 25 Sitzungen jährlich bis zum 1,7fachen
GOA-Satz.
Bei ambulanter oder stationärer Psychotherapie, die im Delegationsverfahren von einem nicht-ärztlichen Therapeuten durchgeführt wird, leistet der Versicherer nur, wenn und soweit er vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben hat.
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100% der EUR 13 übersteigenden Fahrtkosten zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall.
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Häusliche Behandlungspflege (zum 1.7.00 geändert)
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100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für ärztlich angeordnete medizinische Einzelleistungen durch Pflegefachkräfte.
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Arznei- und Verbandmittel
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80% des Apothekenabgabepreises, 100%ige Kostenerstattung nach Erreichen des jährlichen Gesamtselbstbehaltes in Höhe von EUR 306,78 je Person.
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80% der nach dem Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs erstattungsfähigen Aufwendungen, 100%ige Kostenerstattung nach Erreichen des jährlichen Gesamtselbstbehaltes in Höhe von EUR 306,78 je Person.
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80% der erstattungsfähigen Aufwendungen (in Standardausführung) für Bandagen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Korrekturschienen, Kunstglieder, Liegeschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf); 100%ige Kostenerstattung nach Erreichen des jährlichen Gesamtselbstbehaltes in Höhe von EUR 306,78 je Person.
Hilfsmittel mit maximalen Erstattungsbeträgen: Brillengläser (Festbeträge der GKV), Hörgeräte
(EUR 511,29 innerhalb von 3 Jahren) sowie Krankenfahrstühle (EUR 766,94).
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B.
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Zahnbehandlung und Zahnersatz
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Zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Prophylaxe
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100%ige Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen
mcl. gezielter Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie individuelle Prophylaxe in Einzelunterweisung bis zum 1,7fachen
GOÄ/GOZ-Satz für persönlich ärztl. Leistungen, 1,3fachen Satz für med.-technische Leistungen bzw. 1,lfachen Satz für Laborleistungen.
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Zahnärztliche Behandlung für Zahnersatz, Funktionsanalyse
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Vor Behandlungsbeginn ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die Gesamtkosten voraussichtlich EUR 2.556,46 übersteigen; ansonsten erfolgt eine Erstattung der EUR 2.556,46 übersteigenden Aufwendungen nur zu 40%.
65% (zum 1.7.00 geändert) für zahnärztliche Leistungen für
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Einlagefüllungen in metallischer Ausführung ohne Verblendung,
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Kronen und Brücken in metallischer Ausführung mit Verblendung bis zum Zahn 5,
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Prothesen,
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funktionsanalytische und funktions-therapeutische Leistungen,
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implantologische Leistungen, begrenzt auf das Einbringen von 2 Implantaten in den zahnlosen Unterkiefer und den darauf zu befestigenden Zahnersatz,
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Heil- und Kostenplan sowie vorbereitende Maßnahmen
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bis zum 1,7fachen GOA/GOZ-Satz für persönlich
ärztl. Leistungen, 1,3fachen Satz für
med.-technische Leistungen bzw. 1,lfachen Satz für Laborleistungen
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Zahntechnik (zum 1.7.00 geändert)
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65%ige Kostenerstattung nur der nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Standardtarifes erstattungsfähigen Aufwendungen.
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Kieferorthopädische Behandlung
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80%ige Kostenerstattung.
Vor Behandlungsbeginn ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe vorzulegen, wenn die Gesamtkosten voraussichtlich EUR 2.556,46 übersteigen; ansonsten erfolgt eine Erstattung der EUR 2.556,46 übersteigenden Aufwendungen nur
zu 40%.
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C.
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Stationäre Behandlung
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Krankenhausbehandlung (ab 1.7.00 geändert)
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100% der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen mit EUR 9 Eigenanteil für die ersten 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres.
Die freie Krankenhauswahl beschränkt sich auf öffentliche und private Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen.
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Belegärztliche Behandlung
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100%ige Kostenerstattung für belegärztliche Leistungen bis zum 1,7fachen
GOA-Satz.
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100% der EUR 13 übersteigenden Fahrtkosten zum und vom nächstgelegenen Krankenhaus bis 100 Km.
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