Problematisch ist oft die Ermittlung des den Versicherten im Verhältnis zu anderen Berechtigten zustehenden Überschusses. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Rechtsform der HN, besteht Identität zwischen Mitgliedern und Versicherungsnehmern. Ein Bilanzüberschuss ist nach der Vorschrift § 38 Abs. 1 VAG an die in der Satzung bestimmten Mitglieder auszuschütten. Dazu kommt es in der Regel nicht, weil die VVaG allen Versicherten Rechtsansprüche auf
Überschussbeteiligung einräumen. Dagegen haben bei der Versicherungs-Aktiengesellschaft die Aktionäre nach § 58 Abs. 4 AktG Anspruch auf den Bilanzgewinn. Die Interessen der Versicherten sind jedoch dadurch gewahrt, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Beiträge, die für die
Überschussbeteiligung zurückzustellen sind, bestimmt (§ 58 a VAG). Die den Versicherten rechtlich zustehenden Überschüsse werden, wie in der Lebensversicherung, bereits vom Rohüberschuss
(Jahresüberschuss nach Steuern) ermittelt.
Rechtfertigung
Die Bevorzugung der Versicherten bei der
Ausschüttung des Überschusses hat vier verschiedene Gründe:
- Beim VVaG gehört die
Überschussbeteiligung der Mitglieder zum Wesen der Gegenseitigkeitsversicherung.
- Das Marktgeschehen hat zu einer weitgehenden Angleichung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der
Überschussbeteiligung geführt. Der Wettbewerb zwingt die Versicherer, für entsprechende Ausschüttungen zu sorgen. Sogar in der Rückversicherung kennt man die Vereinbarung von Gewinnbeteiligungen.
- In der Lebensversicherung beruht die
Überschussbeteiligung auf den aus Sicherheitsgründen überhöhten Beiträgen. Die Notwendigkeit der absoluten Sicherstellung der Versicherungsleistungen führt zu vorsichtigen Annahmen hinsichtlich des Sterblichkeitsverlaufes und des Rechnungszinses. Daraus ergeben sich Erträge für die Versicherer, die faktisch zu 98 % den Versicherten ausgeschüttet werden. Die Überschussbeteiligung bildet einen Bestandteil der Prämie der Lebensversicherung.
- Für die KFZ-Haftpflicht besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Dabei hat der Gesetzgeber auf angemessene Beiträge und eine gerechte Verteilung entstandener Überschüsse zu achten.
Überschussbeteiligung
in der PKV
Verbreitet in der privaten Krankenversicherung ist die Überschussbeteiligung in Form der beiden folgenden Arten:
Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung in Form von Barausschüttung.
Sie hat sich aus dem
Wettbewerb entwickelt. Die
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die in Monatsbeiträgen
beziffert wird, erfolgt an Versicherungsnehmer, die keine Leistungen in
Anspruch genommen haben. Mit einer solchen Rückerstattung können vor
allem junge und gesunde Versicherte rechnen.
Beitragsrückerstattung in Form von Einmalbeiträgen:
Hier finanziert das Versicherungsunternehmen dauerhafte Beitragsreduzierung, z.B. im Zusammenhang mit Milderungen von Beitragsanpassungen, Beitragssenkungsmaßnahmen für ältere Versicherte o.ä..
Generell gilt: Überschüsse werden steuerfrei den Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
(RfB) zugeführt und innerhalb von 3 Jahren zugunsten der Versicherten verwendet.
Die Verwendung der RfB ist bei der HN in den AVB II §4 (3) und in § 26 der Satzung geregelt. So regelt § 26 der Satzung auch die Form der Ausschüttung an die Mitglieder: Sie kann erfolgen als "Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen, Leistungserhöhung, Beitragssenkung, Verwendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhungen oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen." Die näheren Bestimmungen über die Art sowie den Zeitpunkt der Ausschüttung an die Mitglieder trifft die Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Auf eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung entsprechend dieser Bestimmung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
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