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Kündigung
einer freiwilligen Kassen-Mitgliedschaft
Für alle Kassen gilt eine einheitliche Kündigungsfrist. Die Kassenmitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonates, gerechnet von dem Monat, in dem Sie den Austritt erklären.
Hierzu ein Beispiel:
Versicherungsbeginn soll der 01.10.2006 sein.
Sie kündigen bis zum 31.07.2006. (Eingang Ihrer Kündigung
bei der gesetzlichen Kasse) den Vertrag zum 30.09.2006 auf.
Ausnahme: Bei der HEK, Hanseatische Ersatzkasse wird die Kündigung bereits zum Ablauf des Monats wirksam, in dem sie der Kasse zugeht. |
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Ende
der Versicherungspflicht
- wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses -
hier: Pflichtkrankenkassen: AOK, BKK, IKK, ...
Beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt die Kassen-Mitgliedschaft sofort mit Ablauf des Tages, an dem das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.
Hierzu einige
Beispiele:
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Beispiel 1:
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Sie machen sich selbständig. |
Beispiel 2:
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Ihr bisheriger berufstätiger Ehepartner hört auf zu arbeiten. |
hier: Ersatzkassen: BEK, DAK, ...
Die Ersatzkasse muss Sie auf das Ende der Versicherungspflicht und auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen. Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung können Sie Ihren Austritt rückwirkend zum Ende der Versicherungspflicht erklären.
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Wechsel von einer privaten zu einer anderen privaten Krankenversicherung
Ordentliche Kündigung
Hier haben Sie die jeweiligen Kündigungsfristen der Gesellschaften einzuhalten. I.d.R. können Sie zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei einer Vielzahl von Versicherern ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch.
Außerordentliche Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen
Bei Beitragsanpassungen haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Beispiel:
Beispiel 1: Beitragsanpassung mit Wirkung zum 01.10.2006.
Sie kündigen innerhalb der vier Wochenfrist zum 30.09.2006. |
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Ende der Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt während eines Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und auch die Grenze für das nächste Jahr
überschreitet, endet die Versicherungspflicht per 31.12..
In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Kasse von der Versicherungspflicht abmelden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) für
2006 beträgt
€ 47.250,- für die alten und neuen Bundesländer.
Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes werden alle regelmäßigen Bezüge herangezogen.
Diese sind: vermögenswirksame Leistungen ohne Sparzulage, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Gehalt |
Zum Jahresarbeitsentgelt zählen nicht:
- Einnahmen, die nicht
dem Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung zuzurechnen sind
(z.B.: steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur KV, GRV, ALV,
Gehaltsumwandlung einer Sonderzahlung).
Wichtig: Bei monatlicher Zahlweise zählt der Betrag der
Gehaltsumwandlung zum Jahresarbeitsentgelt.
- Entgelt aus
versicherungsfreier Beschäftigung.
- Unregelmäßiges
Entgelt (z.B. Überstunden, Jubiläumsvergütungen)
- Familienzuschläge
(z.B. Kinder-, Verheiratetenzuschläge, Differenz zwischen
Ortszuschlag für Ledige und Verheiratete).
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