Ein
gesetzlicher Zuschlag von 10% ist auf alle Tarife
der Krankheitskosten- Vollversicherung zu entrichten, wenn:
- ab dem 01.01.2000 erstmals
eine Vollversicherung abgeschlossen wird.
- ab dem 01.01.2000 zu
einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen gewechselt
wird.
- die versicherte Person
zwischen 21. und 60 Jahre alt ist.
Im Rahmen des
Maximalbetrages ist der Beitragszuschlag arbeitgeberzuschussberechtigt.
Der
Zuschlag dient dazu, Beitragserhöhungen,
die sich aufgrund von Kostensteigerungen im Gesundheitswesen ergeben können,
nach dem 65. Lebensjahr ganz oder teilweise zu finanzieren.
Generell kein Zuschlag wird erhoben bei
- Personen unter 21 oder über 60 Jahren
- Tagegeldversicherungen
- Pflegeversicherungen
- Anwartschaftsversicherungen
- modifizierter Beitragszahlung (MBZ)
- befristeten Tarifen und
Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Höhe des gesetzlichen Zuschlags
Der Zuschlag errechnet sich aus den Beiträgen der jeweiligen Tarife - eventuell erhobene Risikozuschläge bleiben hierbei unberücksichtigt.
Für das Neugeschäft wird der Zuschlag von Beginn ab in Höhe von 10% erhoben.
Für den Bestand bestimmt das Gesetz, die Beiträge ab 2001 bis zum Jahre 2005 jährlich um 2% zu erhöhen. Ab 2005 wird damit auch für diesen Personenkreis der volle 10%-Zuschlag erreicht.
Der Zuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig.
Verwendung des gesetzlichen Zuschlages
Ziel des gesetzlichen Zuschlages ist es, die Bezahlbarkeit der Beiträge im Alter über die zusätzliche Zuschreibung gemäß § 12 VAG hinaus noch weitergehend zu sichern. Der individuell für den Versicherten in einem Depot angelegte und vom jeweiligen Krankenversicherer verwaltete Zuschlag wird in vollem
Umfang dazu verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr zu
vermeiden. Ab Alter 80 erlaubt die gesetzliche Regelung dann die Verwendung für Beitragssenkungen. Eine Möglichkeit zur Auszahlung (auch Barauszahlung) sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Erhebung des Zuschlags?
- Für das Neugeschäft wird der Zuschlag generell erhoben.
- Für den Bestand wurde die Möglichkeit eingeräumt, ab Zugang des Informationsschreibens durch den Versicherer (ca. Mitte 2000) innerhalb von 3 Monaten dem gesetzlichen Zuschlag schriftlich zu widersprechen.
- Hat sich ein Versicherter gegen die Zahlung des Zuschlags entschieden, bleibt es bei dieser Entscheidung, auch wenn er innerhalb des Unternehmens in einen anderen (zuschlagspflichtigen) Versicherungsschutz mit allgemeinen Krankenhausleistungen wechselt.
- Für Personen, die keinen Zuschlag zahlen müssen, weil sie seit Einführung des gesetzlichen Zuschlages z.B. eine Anwartschaft oder ein Ruhen des Vertrages vereinbart haben oder in einem Ausbildungstarif versichert sind, muss eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben werden. Die Entscheidung steht beim Aufleben bzw. der Umstellung des Versicherungsschutzes an, d.h. das Wahlrecht besteht dann zu diesem späteren Zeitpunkt.
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